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§  181  b 
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2009
Text:
 

Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3

lit. h und i

 

  § 181b. Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,

a)

die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 8 573,56 €;

b)

die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 11 432,51 €;

c)

die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 17 148,45 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180 hat für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben.